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PV-Info 11, November 2007, Seite 28

Tipps zur Gestaltung von Dienstverträgen

Mag. Monika Kunesch

Durch sorgfältig ausgearbeitete Dienstverträge können Sie viel Zeit und Geld sparen – der folgende Artikel gibt einige Tipps dazu.

Stufenbau der Rechtsordnung

Dienstverträge stehen an unterster Stelle im Stufenbau der (Arbeits-) Rechtsordnung. Das bedeutet, dass sämtliche Regelungen höherrangiger Rechtsstufen im Rahmen der Dienstvertragserstellung zu beachten sind. Den Vertragspartnern bleibt nur mehr Gestaltungsspielraum in jenen Bereichen, die auf höherrangigen Rechtsstufen entweder nicht geregelt wurden oder in welchen zugunsten des Dienstnehmers abgewichen wird oder von Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird.

Keine Dienstzettel, sondern schriftliche Dienstverträge!

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Dienstzettel kein Dienstvertrag, sondern – auch wenn er vom Dienstnehmer unterfertigt wurde – nur eine Wissenserklärung über zuvor vereinbarte Vertragsbedingungen . Es empfiehlt sich daher, in den Dienstvertrag die in § 2 Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geforderten Mindestangaben aufzunehmen, sodass nach § 2 Abs 4 AVRAG die Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzettels entfällt.

Neben den gesetzlichen Inhalten von Dienstzetteln (Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Beginn des Arbeitsverhältni...

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