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Muss es immer eine freiwillige Abfertigung sein?
Aufgrund der seit geltenden Bestimmungen über die Versteuerung von freiwilligen Abfertigungen für Zeiträume mit Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse ist es unter bestimmten Bedingungen günstiger, bei Beendigung von Dienstverhältnissen – sofern eine über gesetzliche Ansprüche hinausgehende Zahlung gewünscht ist – anstatt einer freiwilligen Abfertigung eine einmalige Prämie zu gewähren.
„Freiwillige Abfertigungen“
Bei Beendigung von Dienstverhältnissen kommt es oftmals aus unterschiedlichsten Gründen zu einer zusätzlichen, über arbeitsrechtliche Ansprüche hinausgehenden einmaligen Zahlung. Derartige Einmalzahlungen werden aus abgabenrechtlichen, insb steuerrechtlichen, Gründen oftmals als „freiwillige“ Abfertigung bezeichnet. Dies unter dem Blickwinkel der steuerrechtlichen Regelung des § 67 Abs 6 EStG , wonach ua dienstvertraglich gewährte „freiwillige“ Abfertigungen im Ausmaß eines Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate sowie darüber hinaus in Abhängigkeit von der nachgewiesenen Dienstzeit im Ausmaß von zwei bis zwölf Zwölfteln der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert werden können.
Abfertigung „neu“
Im Zuge der Einführung der...