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Führt eine Änderung der Kündigungsfrist zu einvernehmlicher Auflösung?
Kündigt ein Arbeitnehmer, der vor 2003 eingetreten ist und daher nicht der Abfertigung „neu“ unterliegt, so führt dies zu einem Entfall des Abfertigungsanspruchs nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) bzw § 2 Arbeiterabfertigungsgesetz (ArbAbfG). In manchen Fällen wird jedoch eine Änderung der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Kündigungsfrist vereinbart. In solchen Fällen wurde dem Arbeitnehmer, trotz der ursprünglichen Kündigung von seiner Seite, von der Rechtsprechung wiederholt eine Abfertigung zugesprochen.
Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Aktueller Praxisfall beim OGH
In einem Fall aus der jüngsten Zeit kündigte der bei einem Rechtsanwalt beschäftigte Arbeitnehmer (Konzipient) das Arbeitsverhältnis zum . Auf Bitte des Rechtsanwalts wurde das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den verlegt. Am übergab der Rechtsanwalt ein Schriftstück mit folgendem Text:
„Konzipient und Rechtsanwalt kommen überein, das bestehende Dienstverhältnis per einvernehmlich zu beenden.“