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Berechnung der Abfertigung nach Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit
Wird das Dienstverhältnis eines langjährigen Vollzeitmitarbeiters nach dem Wechsel auf Teilzeit beendet, ist die gesamte gesetzliche Abfertigung grundsätzlich auf Teilzeitbasis zu bemessen. Anders wäre es nur dann, wenn die Arbeitszeitreduktion nicht auf Dauer beabsichtigt war oder eine Umgehungsstrategie des Arbeitgebers vorlag. ( )
Sachverhalt
Eine als Diplomkrankenschwester beschäftigte Arbeitnehmerin ersuchte aus gesundheitlichen Gründen ihren Arbeitgeber nach über 25-jähriger Vollzeitbeschäftigung um Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden.
Der Arbeitgeber war zunächst nur mit einer auf drei Jahre befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit einverstanden, im Anschluss daran stimmte er aber der unbefristeten Herabsetzung zu.
Drei Jahre und elf Monate nach dem Umstieg auf Teilzeit wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, da der Arbeitnehmerin eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde.
Der Arbeitgeber rechnete die gesetzliche Abfertigung von 12 Monatsentgelten auf Basis des Teilzeitentgelts ab.
Die Arbeitnehmerin wendete dagegen ein, die gesetzliche Abfertigung sei aufgrund ihre...