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PV-Info 1, November 2005, Seite 11

Aktuelle Fragen zum Service-Entgelt für die E-Card

PV-Info Redaktion

Der Dienstgeber hat das Service-Entgelt für die E-Card erstmals im November 2005 einzubehalten. Schon jetzt sind dazu zahlreiche Fragen aus der Praxis aufgetaucht, die im folgenden Artikel behandelt werden.

Für welche Personen ist die E-Card-Gebühr einzuheben?

Der Dienstgeber hat das Service-Entgelt für die E-Card (€ 10,–) erstmals im November 2005 für das Jahr 2006 für die zum Stichtag bei ihm beschäftigten Personen und deren Angehörige einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen.

Das Service-Entgelt ist konkret für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht:

  • Dienstnehmer,

  • Lehrlinge,

  • Personen in einem Ausbildungsverhältnis,

  • freie Dienstnehmer,

  • Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen,

  • Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörigezum Stichtag mitversichert sind,

  • Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie Bezieher einer Kündigungsentschädigung.

Gibt es Ausnahmen von der Einhebun...

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