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Aktuelle Fragen zum Service-Entgelt für die E-Card
Der Dienstgeber hat das Service-Entgelt für die E-Card erstmals im November 2005 einzubehalten. Schon jetzt sind dazu zahlreiche Fragen aus der Praxis aufgetaucht, die im folgenden Artikel behandelt werden.
Für welche Personen ist die E-Card-Gebühr einzuheben?
Der Dienstgeber hat das Service-Entgelt für die E-Card (€ 10,–) erstmals im November 2005 für das Jahr 2006 für die zum Stichtag bei ihm beschäftigten Personen und deren Angehörige einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen.
Das Service-Entgelt ist konkret für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht:
Dienstnehmer,
Lehrlinge,
Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
freie Dienstnehmer,
Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen,
Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörigezum Stichtag mitversichert sind,
Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie Bezieher einer Kündigungsentschädigung.