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Neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch nach DV-Ende
Spricht der Arbeitgeber während eines Krankenstandes die Kündigung eines Arbeiters aus, entsteht bei fortdauerndem Krankenstand mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 5 EFZG, auch wenn das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon beendet ist. ()
Sachverhalt
Ein Arbeiter befand sich vom bis im Krankenstand. Mit Schreiben vom kündigte der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zum auf.
Da der Krankenstand über das DV-Ende hinaus andauerte, musste der Arbeitgeber das Krankenentgelt weiterbezahlen.
Mit hätte für den Arbeitnehmer ein neues Arbeitsjahr begonnen.
Der Arbeitgeber rechnete die Ansprüche des Arbeiters so ab, dass dieser vom an für 8 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt (einschließlich Sonderzahlung) erhielt. Er begründete dies damit, dass das Dienstverhältnis bereits mit geendet habe, sodass mit kein neues Arbeitsjahr mehr beginnen könne. Dementsprechend könne auch kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch mehr entstehen.
Der Arbeitnehmer war hingegen der Meinung, dass für die Zeit ab infolge des neuen Arbeitsjahres ein völlig neues Anspruchskontingent entstehe, sodass er ab diesem Stichtag volles ...