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Bewertung: Ertragswert
Gemäß § 46 Abs. 5 BewG ist der ermittelte Ertragswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der in Abs. 4 zweiter bis vierter Satz leg. cit. bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. – (§ 46 Abs. 5 BewG), (Abweisung)
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