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PV-Info 9, September 2006, Seite 6

Änderungsmeldung bei Abberufung des Geschäftsführers

PV-Info Redaktion

Die Gebietskrankenkassen haben unlängst klarstellend mitgeteilt, dass bei einem GmbH-Geschäftsführer, der nach Abberufung von der Geschäftsführungsfunktion weiterhin in einem Dienstverhältnis bei der GmbH beschäftigt wird, eine Änderungsmeldung zu erstatten ist.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines GmbH-Geschäftsführers

Ob für einen GmbH-Geschäftsführer Versicherungspflicht nach dem ASVG als echter Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG) oder nach dem GSVG (als „Gewerbetreibender“ gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG bzw als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) besteht, hängt von verschiedenen Kriterien ab.

S. 7 In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung,

  • ob und in welcher Höhe der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist: Ab einer Beteiligungshöhe von 50 % ist eine Weisungsbindung und damit ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG jedenfalls auszuschließen;

  • ob dem Geschäftsführer aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Rechtsstellung eine Sperrminorität zukommt: auch bei einer unter 50 % liegenden Beteiligung ist nämlich ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG grundsätzlich ausgeschlossen,wenn dem Geschäftsführer eine Sperrminorität zukommt, aufgrund deren er Beschlüsse der Gesellschaft in der Generalversammlung verhindern...

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