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Beitragsgrundlage für AK-Umlage bei Altersteilzeit
Auch die Arbeiterkammerumlage ist bei einer Altersteilzeitvereinbarung auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen. Es gilt somit eine einheitliche Beitragsgrundlage für die SV-Beiträge und für die Arbeiterkammerumlage. ()
Sachverhalt
Zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wurde mit Wirkung ab eine Altersteilzeitregelung mit 50%iger Reduktion der Normalarbeitszeit in Form eines Blockmodells vereinbart. Die allgemeine Beitragsgrundlage betrug vor Beginn der Altersteilzeit € 3.270,– im Monat, das „reduzierte“ monatliche Bruttogehalt (inklusive Lohnausgleich) belief sich ab Mai 2002 auf € 2.453,91.
In der Lohnabrechnung wurde die Arbeiterkammerumlage vom reduzierten Entgelt inklusive Lohnausgleich (somit von € 2.453,91) bemessen.
Trotz Beanstandung seitens der Gebietskrankenkasse beharrte der Dienstgeber auf dieser Vorgangsweise. Er vertrat die Ansicht, dass die im § 44 Abs 1 Z 10 ASVG für den Fall einer Altersteilzeit vorgesehene „Beitragsgrundlagengarantie“ (Bemessung der SV-Beiträge auf Basis der vollen Beitragsgrundlage vor der Altersteilzeit) nur für die Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung gelte, nicht jedoch...