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Gesetzliche Regelung des Ausbildungskostenrückersatzes und der Konkurrenzklausel für Arbeiter
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Ausbildungskostenrückersatz
Kosten einer erfolgreich abgelegten Ausbildung
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Vereinbarung einer Rückerstattung von
Kosten einer bloßen Einschulung (die für nahezu jeden Arbeitnehmer vorzunehmen ist) nicht
zulässig. Die Ausbildung, deren Kosten ersatzfähig sind, setzt voraus, dass sie verwertbar
ist, indem sie den Wert des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt erhöht bzw das Erzielen
S. 15eines deutlich höheren Einkommens ermöglicht. 1 )
Dementsprechend werden die Ausbildungskosten im § 2 d Abs. 1 AVRAG als vom Arbeitgeber
tatsächlich aufgewendete Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung definiert, die
dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die
dieser auch bei einem anderen Arbeitgeber verwerten kann.
1) Siehe zB OGH 4 Ob 124/85, 9 ObA 39/01b.
Rückzahlungspflichtige Ausbildungskosten
Es entspricht a...