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PV-Info 4, April 2006, Seite 14

Gesetzliche Regelung des Ausbildungskostenrückersatzes und der Konkurrenzklausel für Arbeiter

Dr. Thomas Rauch

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Ausbildungskostenrückersatz

Kosten einer erfolgreich abgelegten Ausbildung

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Vereinbarung einer Rückerstattung von Kosten einer bloßen Einschulung (die für nahezu jeden Arbeitnehmer vorzunehmen ist) nicht zulässig. Die Ausbildung, deren Kosten ersatzfähig sind, setzt voraus, dass sie verwertbar ist, indem sie den Wert des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt erhöht bzw das Erzielen S. 15eines deutlich höheren Einkommens ermöglicht. 1 ) Dementsprechend werden die Ausbildungskosten im § 2 d Abs. 1 AVRAG als vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung definiert, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei einem anderen Arbeitgeber verwerten kann.

1) Siehe zB OGH 4 Ob 124/85, 9 ObA 39/01b.

Rückzahlungspflichtige Ausbildungskosten

Es entspricht a...

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