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Umkehr/Ausstieg aus Korruptionsszenarien – eine Utopie?
Neuregelung wirft massive faktische und rechtliche Probleme auf
Die Selbstanzeige gewährleistet bei seriell begangenen Finanzvergehen einen „Ausstieg“ und eine Rückkehr in die Legalität. Das bloße Beenden strafbarer Praktiken (z. B. erstmaliges Erklären bisher verschwiegener Einkunftsquellen) würde (mittelbar) zu einer Selbstbezichtigung der bisher begangenen Finanzvergehen führen; erst durch Beendigung und Erstattung der Selbstanzeige für Delikte der Vergangenheit wird der Ausstieg wirksam ermöglicht. Sind durch die kriminellen Praktiken nicht nur Finanzvergehen, sondern auch andere, z. B. Korruptionsdelikte begangen worden, gestaltet sich ein Ausstieg für die Täter und auch für betroffene Unternehmen (verantwortliche Verbände) äußerst schwierig bzw. vielfach ausweglos.
1. Individualverantwortlichkeit: praktisch keine tätige Reue bei Privatbestechung
Eine schwer überwindliche Hürde für die „Umkehr“ aus Korruptionsszenarien ist in erster Linie in der praktisch mangelnden Reuefähigkeit der Korruptionsdelikte im StGB zu erblicken: Erst im Rahmen des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2009 wurde nunmehr in § 307c StGB eine tätige Reue für einschlägige Tatbestände, nicht jedoch für Privatbestechung (§§ 168c, 168d StGB), eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten wede...