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Praxisfragen zum Mutterschutz
Häufig tauchen in der Praxis interessante Fragen rund um das Thema Mutterschutz und Beschäftigungsverbot auf. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und die Antworten angefügt.
Was kann der Dienstgeber tun, wenn eine Dienstnehmerin während der Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) gemäß MSchG trotzdem arbeiten möchte?
Während der Schutzfrist einer Dienstnehmerin ist deren Beschäftigung in jedem Fall verboten. Im Falle der Verletzung des Beschäftigungsverbots und einer Anzeige des Arbeitsinspektorats drohen dem Arbeitgeber strenge Verwaltungsstrafen.
Dies gilt auch dann, wenn
es sich um Beschäftigungen leichtester Art handelt, und sogar dann, wenn
die Dienstnehmerin ausdrücklich ihre Beschäftigung wünscht und dies schriftlich bestätigt.
Praktische Schlussfolgerung: Es geht in Ordnung, wenn die in der Schutzfrist befindliche Dienstnehmerin zB zum „Kaffeetratsch“ oder zwecks sonstiger Aufrechterhaltung der Sozialkontakte in der Firma erscheint. Jeglicher Anschein einer beruflichen Betätigung sollte von Firmenseite aber strikt vermieden werden.Auch Tätigkeiten der Dienstnehmerin, die als Gefälligkeit gedacht sind (zB das kurzfristige Unterstützen der gestressten Arbeitskollegen bei d...