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Zulässigkeit einer separaten Bescheidbegründung
Der mithilfe einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellte Aufhebungsbescheid beschränkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und enthielt keine weitere Begründung und auch keinen Hinweis auf eine separate Begründung. Der Berufungswerberin ist zeitnah zum EDV-Bescheid eine vom Finanzamt ausgefertigte Begründung (Formular Verf. 67 PC) zugegangen, aus deren Betreff eindeutig der Bezug zum Aufhebungsbescheid zu entnehmen war. Nach Ansicht des UFS war daher davon auszugehen, dass nach dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Begründung der Aufhebungsbescheid für die Berufungswerberin nachvollziehbar und kontrollierbar war, auch wenn sich im Aufhebungsbescheid kein dezidierter Hinweis auf eine separat zugehende Begründung befand ().