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Bevorzugung einer Minderheit ist nicht gleichheitswidrig
Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es dem Arbeitgeber verboten, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen Arbeitnehmer. Die Bevorzugung einer Minderheit widerspricht hingegen nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. ()
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber hatte Arbeitnehmer mit Matura bis zum Jahre 1997 unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit in die Entlohnungsgruppe „b“ des anwendbaren Kollektivvertrages eingereiht. In der Folge gab der Arbeitgeber diese Handhabung auf.
Einige Jahre später forderte ein als Rettungsfahrer eingestellter Maturant, in die Entlohnungsgruppe „b“ eingestuft zu werden. Er berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und verwies darauf, dass es im Betrieb einen anderen Arbeitnehmer mit Matura und vergleichbarer Tätigkeit gab, der in der Entlohnungsstufe „b“ eingestuft war.
Entscheidung
Aufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es dem Arbeitgeber verboten, einzelne Arbeitnehmer willkürlich (also ohne sachliche Rechtfertigung) schlechter zu behandeln als die übrigen Arbeitnehmer. Die Bevorzugung einer Minderheit kann ...