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Fortbestand des Betriebsrats auch bei Absinken der Arbeitnehmerzahl
Ein im Betrieb eingerichteter Betriebsrat bleibt auch dann für die restliche Funktionsperiode bestehen, wenn die Anzahl der dauernd im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter fünf absinkt.
Sachverhalt
In einem Betrieb mit Betriebsrat sprach der Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitnehmers aus, ohne zuvor den Betriebsrat von der Kündigungsabsicht zu verständigen. Im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs war die Anzahl der dauernd im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter auf unter fünf Personen gefallen.
Der Arbeitnehmer klagte beim Arbeits- und Sozialgericht auf Feststellung, dass sein Dienstverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus aufrecht bestehe. Er begründete dies damit, dass das betriebliche Vorverfahren (Verständigung des Betriebsrats) nicht eingehalten worden sei. Der Arbeitgeber wendete ein, dass die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden sei, in dem infolge der abgesunkenen Arbeitnehmerzahl (unter fünf) rechtlich kein Betriebsrat mehr bestanden habe.
Entscheidung
Der Gesetzgeber hat das Absinken der Arbeitnehmerzahl auf unter fünf Arbeitnehmer nicht als Auflösungstatbestand für den Betriebsrat festgelegt. Ein solcher Endigungstatbestand ...