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SWK 6, 15. Februar 2012, Seite 343

Sind bisherige Säumniszuschlagsbescheide im Finanzstrafverfahren rechtswidrig?

Probleme im Zusammenhang mit vollautomatisiert erlassenen Bescheiden

Maximilian Rombold

In einem Finanzstrafverfahren war mangels rechtzeitiger Entrichtung der Geldstrafe im vollautomatischen Verfahren ein Säumniszuschlagsbescheid gem. § 217 BAO erlassen worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte ein Rechtsmittel. Zunächst hatte er behauptet, dass Geldstrafen nach dem FinStrG keine Abgaben im Sinne der Legaldefinition des § 3 BAO seien. Folglich fielen auch die gem. § 217 BAO verhängten Säumniszuschläge nicht unter den Abgabenbegriff, und die Verhängung des Säumniszuschlags sei daher rechtswidrig erfolgt. Er übersah dabei jedoch § 172 FinStrG, der besagt, dass die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz obliegen und hierbei, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß gelten.

Obwohl gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG gegen alle im sonstigen Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, brachte der den Beschuldigten vertretende Anwalt gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein. Gemäß dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ legte die Finanzstrafbehörde erster In...

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