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Hinweg mit § 293c BAO!
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung
Der durch das AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, mit Wirkung ab dem nachträglich in die BAO eingefügte § 293c soll ein periodenübergreifend richtiges (Gesamt-)Ergebnis ermöglichen. Ihm zur Seite steht § 208 Abs 1 lit. f BAO, wonach in solchen Fällen die Verjährung – zeitversetzt – erst mit Kenntnis der Behörde zu laufen beginnt, somit allenfalls auch erst nach zehn (oder mehr) Jahren, wenn dieser Umstand erst dann entdeckt wird. Dieses Regelungspaket stimmt als Eingeständnis des Gesetzgebers nachdenklich, die Ineffizienz des Apparats durch ungerechte Gesetze abzusegnen.
1. Rechtlicher Rahmen
§ 293c BAO hat folgenden Wortlaut: „Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre.“
Ergänzend dazu gelten für die (Festsetzungs-)Verjährung Besonderheiten: Nach § 208 Abs 1 lit. f BAO beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenbehörde die Erfüllung der Tat...