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Urlaubsersatzleistung trotz Verweigerung zumutbaren Urlaubskonsums
Für Urlaubsjahre seit besteht – von Rechtsmissbrauch abgesehen – auch während einer längeren Kündigungsfrist keine Obliegenheit des Arbeitnehmers mehr, offenen Urlaub zu verbrauchen. Der Arbeitnehmer behält daher trotz Verweigerung zumutbaren Urlaubskonsums seinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin, die als begünstigte Behinderte dem BeinStG unterlag, rief am während ihres Krankenstands in der Firma an, um ihr Wiedererscheinen zur Arbeit in Aussicht zu stellen.
Dabei wurde ihr eröffnet, dass sie nicht mehr kommen müsse, weil sie gekündigt und dienstfreigestellt werde. Über Urlaub wurde nicht gesprochen.
Am stellte der Arbeitgeber beim zuständigen Behindertenausschuss den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Arbeitnehmerin. Ab wurde die Arbeitnehmerin nach Beendigung ihres Krankenstands bis auf Widerruf dienstfreigestellt. Der Arbeitgeber erklärte der Arbeitnehmerin, dass sie während der Dienstfreistellung ihren Urlaub verbrauchen müsse. Es kam allerdings zu keiner ausdrücklichen Urlaubsvereinbarung.
Mit Bescheid vom wurde dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung stattgegeben. Die dagegen von d...