Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fünfmonatige Behaltepflicht im KV-Handelsangestellte
An die dreimonatige gesetzliche Behaltepflicht ausgelernter Lehrlinge schließt sich im Bereich des KV-Handelsangestellte im Normalfall eine zweimonatige Behaltepflicht an.
Sachverhalt
Ein Lehrling absolvierte vom bis eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Ab wurde er aufgrund der Behaltepflicht vom Arbeitgeber als vollzeitbeschäftigter Angestellter weiterbeschäftigt und Ende August von Arbeitgeberseite per gekündigt.
Der Angestellte wendete ein, dass eine fünfmonatige Behaltezeit zu beachten sei, sodass die Kündigung bei zutreffender Interpretation des KVHandelsangestellte frühestens nach fünfmonatiger Behaltezeit zum erfolgen hätte können. Er begehrte daher Gehalt und anteilige Sonderzahlungen bis .
Entscheidung
Durch die BAG-Novelle 2000 wurde die gesetzliche Behaltezeit für ausgelernte Lehrlinge mit Wirkung ab von 4 auf 3 Monate verkürzt .
Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte sieht im Punkt XVII Z 2 KVHandelsangestellte zur Behaltezeit unverändert Folgendes vor: „ Hinsichtlich S. 29der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt § 18 BAG. An die Zeit der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG schließt sich eine Weiterverwendungszeit im Ausmaß von 2 Monaten ...