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Freiwillige Abfertigungen bei Dienstnehmern im neuen Abfertigungssystem
StB Dr. Wolfgang Höfle, SteuerberaterMitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der WT (Leiter Arbeitsgruppe Lohnsteuer), Leiter Kompetenz-Zentrum Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht bei der TPA Horwath
Im alten Abfertigungsrecht kommt es bekanntlich für den Anspruch dem Grunde nach darauf an, wie das Dienstverhältnis beendet wurde (zB keine Abfertigung bei Selbstkündigung). Die Höhe der Abfertigung „alt“ hängt wiederum entscheidend von der Beschäftigungsdauer ab (zB 12 Monatsentgelte nach 25 Dienstjahren).
Dieses alte Abfertigungsrecht gilt bei Neueintritten von Dienstnehmern seit nicht mehr. Stattdessen werden vom Dienstgeber für diese „MVK-Dienstnehmer“ Abfertigungsbeiträge (über die Gebietskrankenkasse) in die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse bezahlt. In der Praxis kommt es jedoch manchmal vor, dass Dienstnehmer, die bereits dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, trotzdem bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung erhalten.
Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Sicht
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist diese Vorgangsweise sicher zul...