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Aufrollung von MV-Beiträgen
Kommt es zu einer Aufrollung der SV-rechtlichen Beitragsgrundlage für ein abgelaufenes Kalenderjahr, hat auch bei den MV-Beiträgen die Rollung in das richtige Kalenderjahr zu erfolgen.
Klarstellung durch Hauptverbandsprotokoll
Im Hauptverbandsprotokoll Oktober 2005 wurde die Frage behandelt, wie im Falle einer SV-rechtlichen Aufrollung, die sich auf das Vorjahr (die Vorjahre) bezieht, hinsichtlich der MV-Beiträge vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BMVG richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung „neu“ nach dem für die Sozialversicherung geltenden Entgelt (§ 49 ASVG) unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze und der Höchstbeitragsgrundlage.
Daraus wird geschlossen, dass im Falle einer Nachzahlung
entsprechend der Vorgangsweise für die SV-Beiträge
auch bei den MV-Beiträgen
die Rollung in das richtige Kalenderjahr vorzunehmen ist.
Beispiel
Dienstnehmer,
Eintritt: ,
MV-Beitrag: ab .
Im April 2006 kommt es zu einer Nachzahlung von (zunächst strittigen) Überstunden, die der Dienstnehmer im Dezember 2005 geleistet hat.
Der Dienstgeber rollt die SV-rechtliche Beitragsgrundlage für Dezember 2005 auf.
Wie ist bezüglich der MV-Beiträge vorzugehen?
Lösung:
Entsprechend der ...