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Berücksichtigung von Mehrarbeit bei Sonderzahlungen für Teilzeitbeschäftigte
Sonderzahlungen bei Teilzeitbeschäftigten sind inklusive Mehrarbeit zu berechnen, wenn die Mehrarbeit regelmäßig erfolgte und in Geld abgegolten wurde. ()
Sachverhalt
Eine Dienstnehmerin war als Klavierlehrerin mit einem vereinbarten Beschäftigungsausmaß von 50 % der vollen Lehrverpflichtung teilzeitbeschäftigt. Sie leistete regelmäßig über das vertragliche Ausmaß hinaus Arbeitsstunden, die als Mehrstunden abgegolten wurden. Der Dienstgeber gewährte die Sonderzahlungen jedoch nur im Ausmaß von 50 %. Er begründete dies damit, dass nach dem Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlage (im konkreten Fall: Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz) der Sonderzahlungsanspruch bloß nach dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu bemessen sei. Die Dienstnehmerin verlangte, dass die Sonderzahlungen entsprechend ihrem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß berechnet werden.
Entscheidung
Schon aus dem EU-Recht ergibt sich, dass Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeiten, in denen sie ihre Arbeitsleistungen erbringen, das gleiche Entgelt zustehen muss wie den Vollzeitbeschäftigten. Genau daran würde es aber mangeln, wenn eine Teilzeitbeschäftigte, die regelmäßig sta...