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PV-Info 7, Juli 2006, Seite 18

„Postensuche“ im Freibad?

PV-Info Redaktion

Die auf Verlangen des Arbeitnehmers zu gewährende Freizeit während der Kündigungsfrist wird zwar in der Praxis häufig als „Postensuche“ bezeichnet, muss aber nicht tatsächlich für die Arbeitssuche verwendet werden.

Beantragte „Postensuchtage“ im Freibad

Jüngst berichtete ein empörter Personalchef über einen Mitarbeiter, der während der Kündigungsfrist (Kündigung durch den Arbeitgeber) „Postensuche“ beantragt hatte und an einem der „Postensuchtage“ im Freibad in der Sonne liegend (und nicht etwa als Bewerber für einen Bademeisterposten) gesichtet worden ist.

Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu beurteilen? Hat der Arbeitnehmer dadurch seine dienstvertraglichen Pflichten verletzt? Ist eine fristlose Entlassung möglich?

Gesetzliche Grundlagen der „Postensuchtage“

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer (Angestellten oder Arbeiter)

  • während der Kündigungsfrist 1)

  • auf sein Verlangen

  • wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit2)

  • ohne Schmälerung des Entgelts

freizugeben.

Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über di...

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