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Verständigung per E-Mail im Arbeitsverhältnis
Der vorliegende Artikel geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Nachrichten wirksam an die private E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers zustellen darf, und wann diese Nachrichten als zugegangen anzusehen sind.
Gastbeitrag von Mag. Andreas Gerhartl, Leiter der Personalabteilung des AMS Niederösterreich
Sind arbeitsrechtliche Erklärungen per E-Mail zulässig?
Rechtsgeschäftliche Erklärungen können in jeder denkbaren Weise (ausdrücklich oder konkludent) abgegeben werden. Zu den ausdrücklichen Erklärungen zählt insbesondere die Schriftform, die im Arbeitsverhältnis in der Praxis – zu Zwecken der Beweissicherung – auch häufig gewählt wird. Bei dieser Art, Erklärungen abzugeben, dominiert aber mittlerweile nicht mehr der „klassische“ Brief, sondern daneben existieren andere Kommunikationsmechanismen wie Telefax oder eben auch das E-Mail. 1)
1) E-Mail oder Telefax als „Spielarten“ der Schriftform zu betrachten, entspricht auch der im Verwaltungsverfahrensrecht verwendeten Terminologie (siehe § 13 Abs 1 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz).
Den Arbeitnehmer trifft keine gesetzliche Verpflichtung , dem Arbeitgeber seine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben . Auch aus der Treuepflicht kann keine derartige Verpflichtung abgeleitet werden. Es wäre allerdings denkbar, dass eine derartige Verpflichtung im Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag verankert ist.