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Beitragsgrundlage bei Umwidmung eines Werkvertrags in einen Dienstvertrag?
Wird von der Gebietskrankenkasse ein vermeintlicher Werkvertrag nachträglich als (freier) Dienstvertrag eingestuft, ist der Dienstgeber idR zur Nachentrichtung von SV-Beiträgen verpflichtet. Dabei stellt sich in der Praxis oft die Frage, von welcher Beitragsgrundlage die SV-Beiträge zu bemessen sind.
Folgen einer unrichtigen Einstufung der Beschäftigung
Wird von der Gebietskrankenkasse ein vermeintlicher Werkvertrag rückwirkend als
Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 2 ASVG oder
freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 4 ASVG
eingestuft, werden dem Dienstgeber idR die SV-Beiträge (Dienstgeber- S. 21und Dienstnehmeranteil) nachträglich vorgeschrieben. 1)
Der Dienstgeber hat gegenüber dem Dienstnehmer in diesem Fall grundsätzlich keinen Regressanspruch (vgl §§ 60 und 539 ASVG).
1) Ist der Werkvertragsnehmer aufgrund der betreffenden Tätigkeit bereits in die Versicherung als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG einbezogen, kann die GKK ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG nicht rückwirkend (sondern nur für die Zukunft) geltend machen (siehe § 10 Abs 1a ASVG).
Was gilt als Beitragsgrundlage?
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass manche GKK-Prüfer die nachträglichen SV-Beiträge von einer hochger...