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PV-Info 2, Dezember 2005, Seite 17

Steuerfreiheit erhöhter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

PV-Info Redaktion

Im Lohnsteuerprotokoll 2005 wird ua eine interessante Frage betreffend Überzahlung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen behandelt.

„Überzahlung“ von SEG-Zulagen

Wenn eine höhere Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage bezahlt wird als im Kollektivvertrag vorgesehen, stellt sich die Frage, bis zu welcher Höhe die Zulage noch steuerbegünstigt ist.
Gemäß § 68 Abs 5 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nur begünstigt, soweit sie aufgrund von „lohngestaltenden Vorschriften“ im Sinn des § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG gewährt werden.
Die Höhe einer derartigen Zulage wird in den lohngestaltenden Vorschriften

  • entweder mit einem Fixbetrag (zB € 1,42 je Stunde) oder

  • mit einem Prozentsatz (zB 10 % des maßgebenden KV-Stundenlohnes)

ausgedrückt.
In dieser Höhe wird eine Zulage daher in der Regel, insbesondere bei Festlegung in einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinn des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG, als angemessen anzusehen sein.

Zahlt ein Arbeitgeber höhere Bezüge als die in der maßgebenden lohngestaltenden Vorschrift vorgesehenen Mindestlöhne, werden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen grundsätzlich insoweit als angemessen anzusehen sein, als die Zulage im selben Ausmaß erhöht wird wie der Lohn .

Beispiel 1

Der kol...

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