Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerfreiheit erhöhter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Im Lohnsteuerprotokoll 2005 wird ua eine interessante Frage betreffend Überzahlung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen behandelt.
„Überzahlung“ von SEG-Zulagen
Wenn eine höhere Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage bezahlt wird als im Kollektivvertrag vorgesehen, stellt sich die Frage, bis zu welcher Höhe die Zulage noch steuerbegünstigt ist.
Gemäß § 68 Abs 5 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nur begünstigt, soweit sie aufgrund von „lohngestaltenden Vorschriften“ im Sinn des § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG gewährt werden.
Die Höhe einer derartigen Zulage wird in den lohngestaltenden Vorschriften
entweder mit einem Fixbetrag (zB € 1,42 je Stunde) oder
mit einem Prozentsatz (zB 10 % des maßgebenden KV-Stundenlohnes)
ausgedrückt.
In dieser Höhe wird eine Zulage daher in der Regel, insbesondere bei Festlegung in einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinn des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG, als angemessen anzusehen sein.
Zahlt ein Arbeitgeber höhere Bezüge als die in der maßgebenden lohngestaltenden Vorschrift vorgesehenen Mindestlöhne, werden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen grundsätzlich insoweit als angemessen anzusehen sein, als die Zulage im selben Ausmaß erhöht wird wie der Lohn .
Beispiel 1
Der kol...