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Erhöhung des amtlichen Kilometergeldes ab 28. 10. 2005
Mit ist die Erhöhung des amtlichen Kilometergeldes in Kraft getreten. Die dadurch bewirkte Anhebung des abgabenfreien Kilometergeldsatzes bedeutet nicht automatisch eine Erhöhung des arbeitsrechtlichen Kilometergeldanspruchs.
Anhebung des amtlichen Kilometergeldes
Mit Wirkung per erfolgte eine Erhöhung des amtlichen Kilometergeldes (BGBl I 2005/115, ausgegeben am ).
Es gelten – verglichen mit den bis geltenden Sätzen – folgende neue abgabenfreie Beträge für das Kilometergeld:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(in EUR) | bis | ab |
---|---|---|
Pkw und Kombi | 0,356 | 0,376 |
Motor(fahr)räder bis 250 cm3 | 0,113 | 0,119 |
Motorräder über 205 cm3 | 0,201 | 0,212 |
pro mitbeförderte Person | 0,043 | 0,045 |
Erhöht sich automatisch auch der arbeitsrechtliche Kilometergeldanspruch?
Die Anhebung des amtlichen Kilometergeldes erfolgte durch eine Gesetzesnovelle zur (an sich für Bundesbeamte geltenden) Reisegebührenvorschrift.
Diese Gesetzesänderung bewirkt infolge der steuerlichen Anknüpfung (§ 26 Z 4 EStG) im Bereich der Privatwirtschaft
lediglich eine Anhebung des abgabenfreien Kilometergeldes,
aber keinen automatischen arbeitsrechtlichen Anspruch auf erhöhtes Kilometergeld.
Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Erhöhung des Kilometergeldes besteh...