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Freiwillige Abfertigungen zur Gänze kommunalsteuerfrei
Gemäß § 5 Abs 2 lit b KommStG unterliegen ua die im § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) nicht der Kommunalsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Bezüge lohnsteuerbegünstigt sind oder nicht. ()
Sachverhalt
Anlässlich einer Abgabenprüfung vertrat die Gemeinde die Auffassung, dass freiwillige Abfertigungen, die „die Grenze des begünstigten Lohnsteuersatzes von 6 % überschreiten“, einen laufenden Bezug darstellten und somit der Kommunalsteuer zu unterwerfen seien. Die Gemeinde forderte daher vom Dienstgeber Kommunalsteuer nach. Der Dienstgeber wendete sich gegen die Kommunalsteuerpflicht der freiwilligen Abfertigungen mit dem Argument, dass derartige Bezüge unabhängig von der lohnsteuerlichen Behandlung kommunalsteuerfrei seien.
Entscheidung
Die Begünstigung des § 67 Abs 6 EStG wird für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen. Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge – nur insoweit sie lohnsteuerbegünstigt sind – enthält § 5 Abs 2 lit b KommStG nicht .
Die Einbeziehung eines Teiles der in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge in die Bemessungsgrundlage der ...