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Unwirksame Anträge an die Finanz per E-Mail oder Telefon
Mittels E-Mail erfolgende Eingaben im Abgabenverfahren sind als unzulässig zurückzuweisen. ()
Ein telefonisches Ersuchen an das Finanzamt um Verlängerung der Berufungsfrist ist ebenso wie die telefonische Erledigung durch das Finanzamt rechtsunwirksam. ()
Die telefonische Mitteilung des Finanzamtes über die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist im Zusammenhang mit einer Berufung ist rechtsunwirksam. ()
Sachverhalt
Den eingangs angeführten VwGH-Entscheidungen lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen sich die Frage nach der Rechtswirksamkeit von per E-Mail oder Telefon erfolgten Anträgen oder Erledigungen im Finanzverfahren stellte.
S. 23Entscheidung
1. Eingabe an die Finanz per E-Mail
Die Erstattung einer Eingabe an die Finanz per E-Mail ist ein nicht behebbarer Formfehler. E-Mails fallen weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs 1 und Abs 2 BAO noch in den des § 86a Abs 1 BAO. Es besteht keine Rechtsgrundlage, E-Mails außerhalb der einschlägigen Verordnungen des BMF (Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an die Finanz, BGBl 1991/494 idF BGBl II 2002/395; FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl II 2002/46 idF BGBl II 2003/592), als Eingaben zuzulassen.
2. Telefonische Absprac...