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Verjährungsfrist für die SV-Beiträge einer abgabepflichtigen Schmutzzulage
Ist der Gebietskrankenkasse bereits seit vielen Jahren bekannt, dass der Dienstgeber Schmutzzulagen für bestimmte Tätigkeiten beitragsfrei abrechnet und wurde dies von den Beitragsprüfern nie beanstandet, ist die Unterlassung der Meldung der Schmutzzulagen durch den Dienstgeber als unverschuldet anzusehen. Es kommt daher zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist für die SV-Beiträge auf 5 Jahre. ()
Sachverhalt
Die als Kraftfahrer, Helfer und Sprengbefugte eines seismischen Messtrupps beschäftigten Dienstnehmer erhielten Schmutzzulagen von ihrem Dienstgeber beitragsfrei ausbezahlt. Die Arbeit der Dienstnehmer bestand hauptsächlich im Transport und Verladen von Kabeln, Geophonen usw und wurde bei jedem Wetter und jeder Bewuchsform des Geländes durchgeführt.
S. 21 Die beitragsfreie Abrechnung der Schmutzzulagen blieb 20 Jahre lang im Zuge der Beitragsprüfungen unbeanstandet.
In der Folge vertrat die Gebietskrankenkasse die Ansicht, dass die betreffenden Tätigkeiten keine zwangsläufige erhebliche Verschmutzung mit sich bringen würden und forderte für den Zeitraum von fünf Jahren die Nachentrichtung der SV-Beiträge für die Schmutzzulagen.
Zwischen Dienstgeber und...