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Keine Verlängerung der Pflichtversicherung durch Abgangsentschädigung
Wird im Zuge eines Arbeitsgerichtsverfahrens bei noch aufrechtem Dienstverhältnis ein Vergleich abgeschlossen, der dem Dienstnehmer als Gegenleistung für seine Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses eine „freiwillige Abfertigung“ einräumt, ist diese als sozialversicherungsfreie Abgangsentschädigung anzusehen, die zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung führt. ()
Sachverhalt
Der Dienstgeber beabsichtigte einen Dienstnehmer, der zugleich Betriebsratsmitglied war, zu kündigen. Aus diesem Grund brachte der Dienstgeber am Klage beim Arbeits- und Sozialgericht wegen Zustimmung zur Kündigung ein.
Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde am folgender gerichtlicher Vergleich abgeschlossen:
Das Dienstverhältnis endet einvernehmlich zum .
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer bis zum die gesetzliche Abfertigung von 2 Monatsentgelten und eine freiwillige Abfertigung von S 350.000,– ( € 25.435,49) brutto zu bezahlen.
Der Arbeitnehmer erklärt, dass sein Urlaub zur Gänze konsumiert ist.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer bis zum ein Dienstzeugnis zu übersenden.
Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprü...