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Gewerbeschein schützt vor Dienstverhältnis nicht
Wird eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt (persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers etc), schützt auch ein einschlägiger Gewerbeschein der beschäftigten Person nicht vor einem Dienstverhältnis. Dem beschäftigenden Unternehmen drohen in diesem Fall daher kostspielige arbeitsrechtliche und abgabenrechtliche Folgen.
Gewerbeschein kein Allheilmittel gegen Dienstverhältnis
Immer wieder sind Unternehmer der Meinung, im Falle der Beschäftigung einer Person, die über einen einschlägigen Gewerbeschein 1) verfügt, von jeglichen arbeitsrechtlichen und abgabenrechtlichen Pflichten befreit zu sein.
Dabei handelt es sich um einen mitunter folgenschweren Irrtum:
Eine Gewerbeberechtigung allein bedeutet nämlich noch nicht, dass jemand seine Tätigkeit auch tatsächlich als Selbständiger ausübt.
Die Beurteilung, ob jemand als Dienstnehmer anzusehen ist oder nicht, hat nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform zu erfolgen.
1) In der Praxis ist in diesem Zusammenhang zB immer wieder das Gewerbe „Anbieten persönlicher Dienste“ an...