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PV-Info 5, Mai 2006, Seite 6

Einheitlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte im Sozial- und Gesundheitsbereich

PV-Info Redaktion

Der Kollektivvertrag für Gesundheits- und Sozialberufe wurde mit Wirkung ab zur Satzung erklärt und erfasst nun – von einigen Ausnahmen abgesehen – auch jene Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht Mitglied bei der BAGS (Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) sind.

Was ist der Sinn einer Satzung?

Wird ein Kollektivvertrag von einem Arbeitgeberverband abgeschlossen, gilt der Kollektivvertrag auf Arbeitgeberseite an sich nur für Verbandsmitglieder. Der von der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) abgeschlossene Kollektivvertrag war daher bisher nur von BAGS-Mitgliedern zwingend zu beachten.

Durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung 1) wird dem Kollektivvertrag auch außerhalb seines Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkannt.

Damit wird erreicht, dass auch die nicht vom Kollektivvertrag erfassten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zu gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen wie die Verbandsmitglieder. Dies sichert eine Chancengleichheit im unternehmerischen Wettbewerb.

1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung erfolgt durch das beim BMWA eingerichtete Bundeseinigungsamt...

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