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Richtlinie zur Aviso-Anmeldung
Der Hauptverband hat nun die Grundsätze für die Übermittlung der Aviso-Anmeldung (seit im Burgenland, frühestens ab in Restösterreich) festgelegt. Danach sind Aviso-Anmeldungen in der Regel elektronisch zu erstatten.
Richtlinie zur Aviso-Anmeldung
Kürzlich hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger nähere Details zur Übermittlung der Aviso-Anmeldung, die seit im Burgenland und frühestens ab auch in Restösterreich gilt, festgelegt. 1)
1) Änderung der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005, verlautbart unter www.avsv.at, Nr 181/2005.
Elektronische Aviso-Anmeldung
Aviso-Anmeldungen sind ordnungsgemäß erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs 4 Z 6 ASVG) erfolgen.
Ausnahmen von der elektronischen Meldung
Ausnahmen davon sind in folgenden Fällen zulässig:
Der Dienstgeber verfügt über keine EDV-Ausstattung (zumindest PC) und keinen Internetzugang und lässt seine Personalabrechnung auch nicht von einer anderen Stelle (Wirtschaftstreuhänder, Datenverarbeitungsbetrieb etc) durchführen, bei der eine entsprechende EDV-Einrichtung vorhanden ist.
Der Dienst...