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PV-Info 2, Februar 2006, Seite 6

Richtlinie zur Aviso-Anmeldung

PV-Info Redaktion

Der Hauptverband hat nun die Grundsätze für die Übermittlung der Aviso-Anmeldung (seit im Burgenland, frühestens ab in Restösterreich) festgelegt. Danach sind Aviso-Anmeldungen in der Regel elektronisch zu erstatten.

Richtlinie zur Aviso-Anmeldung

Kürzlich hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger nähere Details zur Übermittlung der Aviso-Anmeldung, die seit im Burgenland und frühestens ab auch in Restösterreich gilt, festgelegt. 1)

1) Änderung der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005, verlautbart unter www.avsv.at, Nr 181/2005.

Elektronische Aviso-Anmeldung

Aviso-Anmeldungen sind ordnungsgemäß erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs 4 Z 6 ASVG) erfolgen.

Ausnahmen von der elektronischen Meldung

Ausnahmen davon sind in folgenden Fällen zulässig:

  • Der Dienstgeber verfügt über keine EDV-Ausstattung (zumindest PC) und keinen Internetzugang und lässt seine Personalabrechnung auch nicht von einer anderen Stelle (Wirtschaftstreuhänder, Datenverarbeitungsbetrieb etc) durchführen, bei der eine entsprechende EDV-Einrichtung vorhanden ist.

  • Der Dienst...

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