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Anwendung der richtigen Geringfügigkeitsgrenze
Die Anwendung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze unter Hochrechnung des Entgelts auf den gesamten Monat kommt nur im Falle eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses in Betracht, nicht hingegen bei tageweisen Beschäftigungsverhältnissen. ()
Sachverhalt
Der Dienstgeber stellte eine Person ein, die sich bereits in vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherung („Frühpension“) befand. Um die zulässige Zuverdienstgrenze für die vorzeitige Alterspension (= Geringfügigkeitsgrenze) nicht zu überschreiten, wurde ausdrücklich eine geringfügige Beschäftigung vereinbart.
Auf Basis einer als „Rahmendienstvertrag“ bezeichneten Vereinbarung
wurde die Beschäftigung am 27. Jänner aufgenommen. Bereits nach kurzer Zeit – mit
13. Februar – wurde die Beschäftigung wieder beendet.
Das laufende
Entgelt betrug für den Rumpfmonat Jänner € 66,13 und für den Rumpfmonat Februar
€ 54,65.
Die Pensionsversicherungsanstalt sprach mittels Bescheid aus, dass die vorzeitige Alterspension des Dienstnehmers für die Zeit vom 27. bis 31. Jänner weggefallen sei. Das ...