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PV-Info 6, Juni 2006, Seite 10

Freiwillige Verlängerung der Karenz und unentschuldigtes Fernbleiben nach der Karenz

Dr. Thomas Rauch

Die längstmögliche Dauer der gesetzlichen Elternkarenz einerseits und die mögliche Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes andererseits weichen voneinander ab, was in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Missverständnissen führt. In diesem Gastbeitrag wird daher auf Fragen zur freiwilligen Karenzverlängerung und auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben nach der Karenz eingegangen.

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren
und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Kinderbetreuungsgeld und Karenz

Mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes durch das KBGG für Geburten ab 1. 1. 2002 wurde die Dauer der gesetzlichen Karenz nach den §§ 15 MSchG und 2 VKG nicht verändert. Die Karenz kann daher nach wie vor höchstens bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Der die Karenz in Anspruch nehmende Elternteil hat daher spätestens am 2. Geburtstag des Kindes (bzw seinem nächsten Arbeitstag) 1) die Arbeit wieder anzutreten...

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