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SWK 6, 15. Februar 2012, Seite 314

Besteuerung von Waldverkäufen

Pauschalierungsmöglichkeit mit 35 % vom Veräußerungserlös auch für Bilanzierer und Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Gerhard Petschnigg

Nach § 1 Abs. 5 LuF-PauschVO 2011 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt nicht nur für pauschalierte Forstbetriebe (Voll- oder Teilpauschalierung), sondern auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird.

1. Einkommensteuer

Für Waldverkäufe bis einschließlich 2010 konnte die 35%-Pauschalierung in Anspruch genommen werden, sofern der auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallende Veräußerungserlös 220.000 Euro im Einzelfall nicht überstieg.

Mit den 35 % sind auch allfällige Buchwerte des stehenden Holzes und Veräußerungskosten abgegolten.

Nicht im Pauschalsatz von 35 % enthalten sind stille Reserven, die nicht auf das stehende Holz oder Jagdrecht entfallen (z. B. Gebäude oder Rechte). Daher ist z. B. der Verkauf von Teilwaldrechten oder Agrargemeinschaftsanteilen nicht als Waldverkauf anzusehen. Diese Erlöse sind nicht von der Pauschalierung erfasst und zur Gänze steuerpflichtig.

Für ...

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