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Highlights aus dem 1. LStR-Wartungserlass 2006
Kürzlich wurde der 1. LStR-Wartungserlass 2006 veröffentlicht, welcher (rückwirkend) ab anzuwenden ist. Die Highlights aus dem Erlass finden Sie hier samt Beispielen dargestellt.
Wie erfolgt die steuerliche Behandlung von Kombilohnzahlungen durch das AMS?
Eine Beihilfe, die aufgrund des Kombilohnmodells direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird, ist bei diesem steuerfrei und fällt nicht unter die Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG (Hochrechnung).
Wird eine derartige Beihilfe an den Arbeitgeber gewährt, ist sie bei diesem steuerfrei und führt zu keiner Aufwandskürzung. Daraus resultierende Zahlungen an den Arbeitnehmer führen beim Arbeitnehmer aber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. 1)
1) Rz 46a LStR 2002 in der Fassung 1. LStR-Wartungserlass 2006.
Beispiel 1
Handelsangestellter,
Teilzeit: 13 Stunden/Woche,
laufender Bruttobezug monatlich: € 500,–.
Vom AMS bezahlte monatliche Beihilfe an den Arbeitnehmer: € 378,–.
Wie sind die Zahlungen des AMS steuerlich beim Arbeitnehmer zu behandeln?
Lösung:
Die vom AMS geleistete Beihilfe ist beim Arbeitnehmer steuerfrei.