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Abgeltung von Zeitguthaben eines Teilzeitbeschäftigten bei DV-Ende
Auch wenn es im Allgemeinen für die Mehrarbeit eines Teilzeitarbeitnehmers keinen gesetzlichen Zuschlag zum Entgelt gibt, ist gemäß § 19e Arbeitszeitgesetz ein bei Ende des Dienstverhältnisses bestehendes Guthaben an Normalarbeitszeit in der Regel mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. ()
Sachverhalt
Der Arbeitgeber schloss mit einem Arbeitnehmer für den Zeitraum bis eine Altersteilzeitvereinbarung ab, nach der die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 auf 24 Wochenstunden (60 % des bisherigen Ausmaßes) herabgesetzt wurde. Es wurde eine „Blockvariante“ (Vollarbeitsphase und anschließende Freizeitphase) vereinbart.
In der Folge wurde aber das Dienstverhältnis per (noch während der Vollarbeitsphase) einvernehmlich aufgelöst, weil dem Arbeitnehmer eine Invaliditätspension zugesprochen wurde.
Der Arbeitgeber zahlte dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem reduzierten Monatsentgelt und dem Vollzeitentgelt nach.
Der Arbeitnehmer war damit aber nicht zufrieden und begehrte darüber hinaus einen 50%igen Zuschlag zum abgegoltenen Zeitguthaben.
Entscheidung
§ 19e Abs 2 AZG normiert, dass auch für Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 % gebührt, wenn ein Zeitausgleich nicht mehr m...