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Abfertigungsberechnung nach Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit
Wird das Dienstverhältnis eines langjährigen Vollzeitmitarbeiters nach dem Wechsel auf Teilzeit been- det, ist die gesamte gesetzliche Abfertigung grundsätzlich auf Teilzeitbasis zu bemessen. Anderes gilt aber dann, wenn die Arbeitszeitreduktion nicht auf Dauer beabsichtigt war oder eine Umgehungsstrategie des Arbeitgebers vorliegt. ()
Sachverhalt
Eine seit beim Arbeitgeber vollzeitbeschäftigte Sekretärin wurde über ihren Wunsch ab nur mehr in Teilzeit (32 Wochenstunden) beschäftigt. Das monatliche Entgelt wurde aliquot reduziert. Zum endete das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung. Die gesetzliche Abfertigung wurde auf Basis des letzten Monatsentgelts berechnet und bezahlt.
Die Arbeitnehmerin forderte, dass die Abfertigung auf Basis eines Durchschnittsentgelts zu berechnen sei.
Entscheidung
Nach § 23 Abs 1 AngG beträgt die Abfertigung in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts . Im Falle einer dauerhaften Entgeltveränderung – etwa beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt – ist bei Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf da...