Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aviso-Anmeldung im Burgenland
Die neuen Anmeldevorschriften (Verpflichtung zur Anmeldung spätestens bei Arbeitsantritt) gelten ab für Dienstgeber mit Betriebssitz im Burgenland hinsichtlich aller Dienstnehmer, für die die Burgenländische GKK zuständig ist. Dies soll anhand einiger Beispiele dargestellt werden.
Anmeldung „Neu“ im Burgenland
Damit ein Unternehmen unter die neuen Anmeldebestimmungen bereits ab fällt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Die versicherte Person ist in Bezug auf die Krankenkassenzuständigkeit bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zu melden UND
der Dienstgeber muss seinen Betriebssitz (gemeint: Hauptbetriebssitz, Zentrale) im Burgenland haben.
Beispiel 1
Ein Unternehmen mit Hauptbetriebssitz in Wien hat Filialen im Burgenland und beschäftigt weiters Außendienstmitarbeiter mit Wohnsitz im Burgenland.
Lösung:
Für dieses Unternehmen gelten die neuen Anmeldebestimmungen nicht, da sich der Hauptbetriebssitz nicht im Burgenland befindet. Dies gilt, obwohl sowohl die „Filial-Dienstnehmer“ als auch der Vertreter unter die Zuständigkeit der Burgenländischen GKK fallen.Hier gilt für das Jahr 2006 auch in Bezug auf diese Dienstnehmer noch immer die herkömmliche siebentägige Anme...