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Dienstnehmerhaftung bei Brand durch Rauchen am Arbeitsplatz
Verursacht ein Dienstnehmer, dem das Rauchen im Büro grundsätzlich gestattet war, durch die unsachgemäße Entsorgung von Zigarettenresten einen Brand im Büro, gilt dies als Schädigung „bei Erbringung der Dienstleistung“, sodass die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Anwendung kommen. ()
Sachverhalt
Ein Büroangestellter, dem das Rauchen während der Dienstzeit grundsätzlich gestattet war, genehmigte sich vor Dienstschluss noch rasch eine Zigarette und verließ danach das Büro. Infolge der unsachgemäß entsorgten Zigarettenreste brach kurz darauf ein Brand aus, bei dem erheblicher Sachschaden (in Höhe von zirka € 186.000,–) entstand.
Der Dienstnehmer wurde im gerichtlichen Strafverfahren rechtskräftig wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst verurteilt.
In der Folge landete der Fall auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht, da der Dienstgeber vom Dienstnehmer vollen Schadenersatz für die entstandenen Brandschäden forderte.
Der Dienstnehmer lehnte die Schadenersatzforderung des Dienstgebers ab und berief sich auf die im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz vorgesehenen Haftungsmilderungen.
Entscheidung
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) bezweckt die Vermeidung einer vollen Haftung des Dienstnehmers, weil dieser mi...