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Erhöhter Freibetrag für SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge bei überwiegender Nachtarbeit
Der erhöhte Lohnsteuerfreibetrag für überwiegende Nachtarbeit (€ 540,– statt € 360,–) steht nur dann zu, wenn mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum in die Zeit zwischen 19 und 7 Uhr fällt. Mehrarbeitsstunden sowie Überstunden sind bei dieser Beurteilung auszuklammern. ()
Sachverhalt
Die bei einer Berufsfeuerwehr angestellten Arbeitnehmer verrichteten regelmäßig 24-Stunden-Dienste im Schichtdienst. An die Dienstzeit von 24 Stunden schloss sich jeweils eine Dienstübergabezeit im Ausmaß von zirka 5 bis 15 Minuten an, die mit einer Wechseldienstentschädigung abgegolten wurde.
Der Arbeitgeber rechnete die den Arbeitnehmern gewährten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bis zu einem Betrag von monatlich € 360,– lohnsteuerfrei ab.
Ein Arbeitnehmer war mit dieser Behandlung unzufrieden, weil seiner Ansicht nach überwiegende Nachtarbeit vorliege und somit der erhöhte Freibetrag von monatlich € 540,– anzuwenden gewesen wäre. Er beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ...