zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 10, Oktober 2006, Seite 13

Ausschluss von Rauchern bei der Stellenausschreibung ist zulässig

PV-Info Redaktion

Das Gleichbehandlungsgesetz bietet Rauchern keinen Schutz, wenn sie im Berufsleben wegen ihrer Eigenschaft als Raucher benachteiligt werden. Eine Stellenausschreibung, die Raucher von vornherein ausschließt, ist daher nicht rechtswidrig.

Diskriminierung von Rauchern in Stelleninseraten

Enthält eine Stellenausschreibung den Zusatz „ Raucher brauchen sich nicht zu bewerben “, liegt kein Verstoß gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinien der Europäischen Union vor.
Diese Rechtsansicht hat unlängst die EU-Kommission bekannt gegeben. Die Antidiskriminierungsverbote erfassen nämlich – so die Begründung – nur Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung.

Anlass für die Feststellung der EU-Kommission war die Stellenausschreibung eines irischen Callcenters, welches diesen Zusatz in einer Stellenausschreibung angeführt hatte.

Rechtslage in Österreich

Ähnlich ist die Beurteilung aufgrund der innerstaatlichen österreichischen Rechtslage. Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund

  • S. 14 des Geschlechts,

  • des Alters,

  • der Religion oder Weltanschauung,

  • der Volkszugehörigkeit oder

  • der sexuellen Orientierung.

Darüber hinaus beste...

Daten werden geladen...