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Ausschluss von Rauchern bei der Stellenausschreibung ist zulässig
Das Gleichbehandlungsgesetz bietet Rauchern keinen Schutz, wenn sie im Berufsleben wegen ihrer Eigenschaft als Raucher benachteiligt werden. Eine Stellenausschreibung, die Raucher von vornherein ausschließt, ist daher nicht rechtswidrig.
Diskriminierung von Rauchern in Stelleninseraten
Enthält eine Stellenausschreibung den Zusatz „ Raucher brauchen sich nicht zu bewerben “, liegt kein Verstoß gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinien der Europäischen Union vor.
Diese Rechtsansicht hat unlängst die EU-Kommission bekannt gegeben. Die Antidiskriminierungsverbote erfassen nämlich – so die Begründung – nur Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung.
Anlass für die Feststellung der EU-Kommission war die Stellenausschreibung eines irischen Callcenters, welches diesen Zusatz in einer Stellenausschreibung angeführt hatte.
Rechtslage in Österreich
Ähnlich ist die Beurteilung aufgrund der innerstaatlichen österreichischen Rechtslage. Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund
S. 14 des Geschlechts,
des Alters,
der Religion oder Weltanschauung,
der Volkszugehörigkeit oder
der sexuellen Orientierung.
Darüber hinaus beste...