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PV-Info 10, Oktober 2006, Seite 12

Geringfügige Beschäftigung während geblockter Altersteilzeit

PV-Info Redaktion

Wird ein in geblockter Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer während der Freizeitphase beim selben Arbeitgeber in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich geringfügig beschäftigt, besteht keine zusätzliche Meldepflicht und das dabei erzielte Entgelt ist sozialversicherungsfrei.

Geringfügige Beschäftigung neben Altersteilzeit

Kürzlich hat sich die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit der Frage einer geringfügigen Beschäftigung neben der Altersteilzeit auseinander gesetzt:

Fraglich war konkret, ob ein in Altersteilzeit („Blockzeitmodell“) befindlicher Arbeitnehmer, der während der Freizeitphase beim selben Arbeitgeber mit einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze arbeitet, zusätzlich bei der GKK gemeldet werden muss (Anmeldung, Änderungsmeldung).

S. 13 Es sind nach Ansicht der NÖ GKK im Wesentlichen zwei Varianten zu unterscheiden:

  1. Falls es sich um dieselbe Tätigkeit handelt wie vor dem Beginn der „Freizeitphase“, ist eine „Mehrarbeit“ bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht gesondert zu melden.

  2. Steht die Arbeit aber in keinem Zusammenhang mit der „ursprünglichen“ Beschäftigung , liegt ein zweites Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber vor. Eine separate Anmeldung als geri...

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