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Kein (freies) Dienstverhältnis bei Vermittlungstätigkeiten ohne Tätigkeitspflicht
Führt eine Person Vermittlungstätigkeiten ohne jegliche vertragliche Verpflichtung sowie ohne Weisungsbindung und ohne fremde Betriebsmittel aus, liegt weder ein echtes noch ein freies Dienstverhältnis vor. Vielmehr fällt die Tätigkeit unter die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger.
Hauptverbandsprotokoll Juni 2006
Im Rahmen einer Besprechung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (HVSVT) wurde nachstehender Sachverhalt erörtert und die dazu passende Lösung im Hauptverbandsprotokoll vom Juni 2006 festgehalten.
Sachverhalt
Ein Bankinstitut bedient sich zur Anbahnung und Vermittlung von Geschäften (Kredite, Vermögensveranlagungen) externer Personen. Dabei handelt es sich zB um Angestellte von Versicherungsunternehmen oder Pensionisten. Diese mit der Vermittlung betrauten Personen stellen die Verbindung zwischen potenziellen Kunden und der Bank her, indem sie Anbahnungs- und Vermittlungsgespräche führen. Diese Gespräche finden üblicherweise außerhalb der Bankräumlichkeiten statt.
Bei Zustandekommen eines Geschäftsabschlusses in den Räumlichkeiten und vor den Sachbearbeitern der Bank erhält die vermittelnde Person eine Provision.
Die Vermittlungstätigkeiten der externen ...