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Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt keine einvernehmliche Auflösung
Die Zustimmung des Dienstgebers zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist nach einer Kündigung durch den Dienstnehmer bewirkt grundsätzlich keine Änderung der Beendigungsart in eine einvernehmliche Auflösung.
Sachverhalt
Ein im Bereich der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Finanzierungen tätiges
Unternehmen (Auftraggeber) beschäftigte einen selbständigen Agenten (Handelsvertreter).
Mit Schreiben vom kündigte der Handelsvertreter den
Agentenvertrag gegenüber dem Auftraggeber mit folgendem Wortlaut:
„ … Hiermit kündige ich meinen Agentenvertrag … und ersuche Sie gleichzeitig um eine einvernehmliche Auflösung zum unter gegenseitigem Verzicht auf die Kündigungsfrist sowie unter Mitnahme einesTeiles meines bestehenden Kundenstocks. Sollte eine einvernehmliche Auflösung meines Agentenverhältnisses von Ihrer Seite nicht möglich sein, so würde ich während der Kündigungszeit alle Pflichten und auch Rechte im Rahmen diese Agentenvertrages wahrnehmen, jedenfalls mindestens solange, bis ein positiver schriftlicher Bes...