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SWI 1, Jänner 2006, Seite 035

Vertriebstochtergesellschaft mit Kommissionärstruktur

(BMF) - Wird der Vertrieb eines französischen Produktes in Österreich in der Weise umgestellt, dass die bisherige auf Eigenhandelsbasis tätige Vertriebstochtergesellschaft zu einer bloßen Kommissionär-Tochtergesellschaft herabgestuft wird, dann spricht die Vermutung dafür, dass die französische Muttergesellschaft hierdurch eine österreichische "Vertreterbetriebstätte" begründet (siehe auch EAS 2125 und 2304). Denn gemäß Artikel 5 Abs. 5 DBA-Frankreich unterhält die französische Produktionsgesellschaft in Österreich eine Vertreterbetriebstätte, wenn sie sich eines abhängigen Vertreters bedient, der eine Verkaufsabschlussvollmacht besitzt. Dieser Vertreter kann auch eine Tochtergesellschaft sein (Z 38.1 letzter Satz OECD-Kommentar zu Artikel 5 OECD-MA).

Für das Vorliegen von "Abhängigkeit" der Tochtergesellschaft im Sinn von Art. 5 Abs. 5 DBA-Frankreich spricht einerseits, dass die Verkaufstätigkeit nur für einen einzigen Auftraggeber (für die französische Muttergesellschaft) ausgeübt wird (Z 38.6 zweiter Satz OECD-Kommentar zur Art. 5 OECD-MA) und andererseits, dass eine Verpflichtung besteht, Weisungen des französischen Herstellers im Hinblick auf den Vertrieb der Produkte zu befolg...

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