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Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten Gewinnausschüttung
AStG § 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 15, § 17
1. Die Korrekturnorm des § 1 AStG ist jedenfalls dann neben der verdeckten Gewinnausschüttung und anderen Korrekturnormen anwendbar, wenn sie zu weitergehenden Berichtigungen führt.
2. Bei ertragsteuerlichen Organschaften ist dabei auch die Ebene des Organträgers zu berücksichtigen, dem das nach § 1 AStG zu korrigierende Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen ist.
FG Hamburg Urt. - 6 K 241/21
Der Sachverhalt: Die Klägerin, eine inländische Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, ist zu jeweils 100 % an mehreren Tochter- und Enkelkapitalgesellschaften mit Sitz im In- bzw. Ausland beteiligt. Im Inland war die Klägerin an einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft („A GmbH“) beteiligt, mit der in den Streitjahren eine Organschaft bestand. Hierneben war die Klägerin mittelbar an einer chinesischen Enkelkapitalgesellschaft („B-X“) und US-amerikanischen Enkelkapitalgesellschaft („D-Inc.“) beteiligt.
Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung des Sachverhalts
Die A GmbH unterhielt ein Tech-Center, über das sie gruppeninterne Dienstleistungen – hierunter auch an die B-X – ...